|
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Willkommen zu unserem 2. Support-Newsletter 2011!
Sehr geehrte Damen und Herren, die
Zeit nach Fukushima hat begonnen, die erste Grün-Rote
Landesregierung ist im Amt, alle deutschen Atomkraftwerke werden in
den kommenden 15 Jahren abgeschaltet und Griechenland steht vor der
Insolvenz! Was für eine Zeitenwende! Für uns Mittelständler geht das Leben mit unvermindeter Energie weiter, wir profitieren derzeit vom deutschen Aufschwung. Die Auftragsbücher sind im Regelfall gut gefüllt und von unseren Mandanten erhalten wir durchweg positive Signale. Ein
Schwerpunkt, dem sich unsere Unternehmensgruppe mit hoher fachlicher
Qualität seit Jahren verschrieben hat, ist das Thema
Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf (M&A - Mergers &
Acquisitions). Viele Unternehmer, die 1990 und in den Folgejahren Ihre Unternehmen mit viel Herzblut gegründet haben, sind inzwischen in einem reifen Alter und kommen nicht umhin über ihre Unternehmensnachfolge nachzudenken, hierzu kann auch der Unternehmensverkauf zählen. Die Partner unserer Gruppe lassen Sie in dieser Situation nicht allein: Von der Akquise, über die Unternehmensbewertung bis hin zur Kaufvertragserstellung begleiten wir Sie aus einer Hand mit klarer Strategieplanung. Im neuen Newsletter gehen wir in unseren Beiträgen explizit auf Probleme und Lösungsmöglichkeiten im gesamten M&A-Prozess ein.
Ein ganz besonders wichtiges Anliegen unserer Partner möchte ich nicht unerwähnt lassen: Auch in diesem Jahr fand am 18. Juni das traditionsreiche Golfturnier JenaCup in Blankenhain statt. Die neunte Auflage wurde erstmalig im neuen und zugleich schönsten GolfClub Thüringens, im GolfClub Weimarer Land, ausgetragen. Den Hauptsponsoren Audi-Fischer, der Apobank und unserer Collective Support Unternehmensgruppe ist es gelungen, den Kindern vom Interessenverband der Kinderdialyse Jena e.V. 3.000,00 Euro zur Verfügung zu stellen. Dank des Engagements der Unternehmer und Golfer des JenaCups wird den kranken Kindern die jährlich stattfindende Urlaubsreise ermöglicht. Für die zweite Jahreshälfte wünschen Ihnen alle Partner der Collective Support Gruppe alles Gute und viel Erfolg mit Ihrem Unternehmen. Gute Unterhaltung beim Lesen wünscht Ihnen
1. Kommentar: Kapitalmarkt aktuell - Stand 28.06.2011. Von Steffen Glaubrecht"Dollarschwäche,
Griechenlandkrise und Inflationsangst, 15 abgesagte Börsengänge in
Europa und 41 in den USA"! (Handelsblatt) Baufinanzierung (Stand 24.06.2011): Renditen der 10-jährigen Staatsanleihen:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
| Dirk Saeltzer |
Wer seine Nachfolge nicht regelt, vermindert seinen Unternehmenswert - Die Nachfolgeproblematik der Nachwende-Unternehmergeneration
Laut dem aktuellen DIHK-Report zur Unternehmensnachfolge 2010 bereiten
sich 46 Prozent der Unternehmer nicht rechtzeitig auf die
Nachfolge vor. 41 Prozent der Unternehmer fühlen sich aus emotionalen
Gründen an das Unternehmen gebunden und 37 Prozent haben eine
überhöhte Kaufpreisforderung. Insofern warten viele Unternehmer ab,
um einen besseren Preis zu erzielen.
Insbesondere in
Ostdeutschland ist das Thema aktuell. Die
Nachwende-Unternehmergeneration hat mit ca. 40 Jahren den Sprung in
die Selbständigkeit gewagt und nunmehr das Rentenalter erreicht bzw.
steht kurz davor. Doch die Nachfolge ist oft völlig offen.
Der
Unternehmer konkretisiert die Nachfolge leider erst dann, wenn er in
markt- oder gesundheitsbedingte Schwierigkeiten gelangt. Oft sind
damit Ertragseinbrüche verbunden oder ein Nachfolger benötigt lange
Zeit, bis er die Geschäftsbeziehungen neu aufgebaut hat. Insofern muss
ein Nachfolger zunächst mit geringeren Erträgen rechnen und er wird
nicht bereit sein, einen höheren Preis für das Unternehmen zu
bezahlen.
Ein erster Schritt sich dem Nachfolgethema zu stellen,
ist die Ermittlung eines marktgerechten Unternehmenswertes. Hier
herrschen zum Teil sehr unrealistische Vorstellungen zum Kaufpreis
für das Unternehmen.
Bereits mehrfach haben wir in diesem Jahr
als Hilfestellung für die Unternehmensnachfolge
Unternehmensbewertungen durchgeführt.
Zur Anwendung kommen dabei
zwei unterschiedliche Bewertungsverfahren gemäß den Empfehlungen des
Instituts der Wirtschaftsprüfer (Ertragswertverfahren gekoppelt mit
der Multiplikatorenmethode). Abgeleitet aus den Ergebnissen der
Bewertungsverfahren ermittelt sich ein Preiskorridor, der bereits eine
fundierte Grundlage für weitere Dispositionen liefert.
Autor: Steuerberater Dirk Saeltzer, 03641-557799 , info@pawlitzky-saeltzer.de
Seitenanfang
![]() |
| Tom Hilliger |
Nach Aussage des Institutes für Mittelstandsforschung wird
in den kommenden fünf Jahren bei knapp 110.000 Familienunternehmen
eine Nachfolgeregelung anstehen. Von den Übergaben werden auch rund
1,4 Mio. Beschäftigte betroffen sein. Überträgt man die Gesamtzahlen
auf das Jahr, so stehen bei rund 22.000 Unternehmen, mit ca. 267.000
Beschäftigten, ein "Stabwechsel" an. Insoweit denken viele große aber
auch inhabergeführte Unternehmen über einen Unternehmensverkauf
nach. Hierbei stellt sich dann die Frage, was man eigentlich am
besten verkauft: Die Firmenanteile (engl. Shares = Anteile, Aktien)
oder nur den Firmeninhalt (engl. Assets =Wirtschaftsgut, Anlagegut,
Sachwert).
Nachfolgend möchte ich in verständlichen kurzen
Ausführungen den Share-Deal skizzieren. Dieser zeichnet sich dadurch
aus, dass durch den Kauf von Geschäftsanteilen der Käufer z. B.
Gesellschafter einer GmbH wird. Es ist daher ein sog. Rechtskauf (§
453I BGB). Da bei einem Share-Deal nur die Unternehmensanteile
erworben werden, lässt dieser Erwerb die Aktiva und Passiva des
übernommenen Unternehmens unverändert. Bestehende Kundenverträge
gehen daher ohne Zustimmung des Vertragspartners über. Allerdings ist
Vorsicht geboten, denn in manchen Verträgen ist ein
Sonderkündigungsrecht verankert, wenn sich der Gesellschafter ändert
(sog. Change-of-Control-Klausel). Hier ist es ratsam, den
Auftraggeber frühzeitig über einen Übergang zu informieren. Durch den
weiteren Bestand aller Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken der
Gesellschaft könnte ein Problem für die Zukunft auftauchen. Falls das
Unternehmen aus einer wirtschaftlichen Krise heraus verkauft werden
sollte, übernimmt der Käufer unter Umständen auch die ursächlichen
Schwierigkeiten, die dazu geführt haben. Gegebenenfalls ist er
verpflichtet, Maßnahmen zur Beseitigung der (drohenden) Überschuldung
bzw. Zahlungsunfähigkeit zu ergreifen oder einen Insolvenzantrag zu
stellen. Daher ist im Rahmen der Due Diligence (Beteiligungsprüfug)
eine äußerst sorgfältige Vorabprüfung unabdingbar. Als
Anteilserwerber erhält der Käufer - sofern nicht anders geregelt - die
mit der Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten. Hierzu gehören
insbesondere Ansprüche der Gesellschafter aus eventuell bestehenden
positiven Gesellschafterkonten sowie Rückzahlungsverpflichtungen aus
unberechtigten Entnahmen und Vertragserfüllungspflichten gegenüber den
Kunden. Für die Vertragsgestaltung ist die genaue Bezeichnung der
Vertragsgegenstände notwendig. Der Kaufgegenstand wird durch die exakte
Bezeichnung der zu veräußernden Anteile konkretisiert.
Autor: Rechtsanwalt Tom Hilliger, 03641-63980, t.hilliger@hilliger-mueller.de
![]() |
| Dietmar Schmidt |
Der Unternehmenskauf durch Erwerb der einzelnen, dem Zielunternehmen gehörenden Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten und Verträge (Asset Deal), ist zu unterscheiden vom Unternehmenskauf durch Erwerb von Anteilen an der Zielgesellschaft (Share Deal). Bei einem Asset Deal handelt es sich um eine Unterart des Unternehmenskaufs. Der Kauf des Unternehmens vollzieht sich dabei durch den Erwerb sämtlicher Wirtschaftsgüter des Unternehmens. Hierbei werden die Wirtschaftsgüter eines Unternehmens, also Grundstücke, Gebäude, Maschinen etc. im Rahmen der Einzelrechtsnachfolge erworben. Einzelne Verbindlichkeiten werden dabei Punkt für Punkt übertragen, dabei gelten für die unterschiedlichen Vermögensgegenstände die jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften. Zusammenfassende Beschreibungen oder Verweise auf Bilanzen etc. sind nur insoweit ausreichend, als sie eine zweifelsfreie Zuordnung der zu übertragenden Vermögensgegenstände ermöglichen.
Die Übertragung der Assets bzw. Rechte geschieht an einem vertraglich vereinbarten Stichtag. Der Übergang der einzelnen Wirtschaftsgüter erfolgt durch Einigung und Übergabe, bei Grundstücken durch notarielle Auflassung und Eintragung in das Grundbuch.
Zu beachten ist, dass, soweit Verträge übertragen werden sollen, die Übertragung der Zustimmung der Vertragspartner bedarf. In der Regel wird das unproblematisch sein. Meist erfolgt die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners stillschweigend, indem er über die Übertragung der Verträge informiert und das Vertragsverhältnis beanstandungsfrei fortgesetzt wird. Gleichwohl empfiehlt es sich, bei besonders wichtigen Verträgen eine ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners einzuholen.
Gesondert vertraglich geregelt wird die Frage, ob der Käufer für die vom bisherigen Unternehmensinhaber (Verkäufer) begründeten Unternehmensverbindlichkeiten haften und sie begleichen soll. Hiervon abhängig ist wiederum die Höhe des vereinbarten Kaufpreises.
Zu beachten ist außerdem, dass unter Umständen die vollständige bzw. überwiegende Übernahme der Assets eines Unternehmens im Sinne des Kartellrechts einer Fusionskontrolle unterliegt. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.
Für die jüngste Vergangenheit ist festzustellen, dass aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise Transaktionen mit Unternehmen in der Krise deutlich zugenommen haben. Zu den Investoren in Krisenunternehmen zählen, neben den schon längst bekannten Finanzinvestoren, auch in zunehmendem Maße Industrieunternehmen. Für den Käufer bringt der Kauf eines Krisenunternehmens wegen des nur geringen Kapitaleinsatzes kaum Risiken. Erfolgt der Kauf als Asset Deal, bleiben Verbindlichkeiten und versteckte Risiken des Zielunternehmens beim Verkäufer, sofern nicht eine abweichende Regelung getroffen wird. Transaktionen mit Krisenunternehmen weisen gegenüber der herkömmlichen Mergers & Acquisitions-Transaktion Besonderheiten auf. Rechtssicherheit für alle Beteiligten ist insoweit nur durch detaillierte vertragliche Regelungen zu erreichen.
Gern stehen wir Ihnen insoweit bei der Vorbereitung und Durchführung von Unternehmenstransaktionen zur Seite. Neben der juristischen Beratung übernehmen wir auch steuerliche Beratung sowie den gesamten Komplex der Finanzierung.
Autor: Rechtsanwalt Dietmar Schmidt, 03641-557711, info@schmidt-anton-partner.de
![]() |
| Stefan Lohse |
Wer entscheidet, der haftet - in jedem Unternehmen.
Fehler können jedem unterlaufen. Aber darf dadurch sein Privatvermögen gefährdet werden?
Ganz klar: Wer viel Verantwortung trägt, fällt täglich weitreichende Entscheidungen. Geht dabei etwas schief, ist der Schaden immens. Die größten Vermögensschäden entstehen heute durch verfehlte Kontrolle und Organisation. Haftungsrisiken lauern aber auch anderswo. In fast jedem Unternehmensbereich können Fehlentscheidungen verheerende finanzielle Folgen haben, wie die folgenden Beispiele zeigen:
Fehler bei der Beschaffung
Der
Lieferant wird nach Auftragserteilung zahlungsunfähig und kann nicht
mehr liefern. Es entstehen Mehrkosten durch Ersatzeinkauf und
Produktionsausfall.
Fehler in der Produktion
Die Auswahl von ungeeigneten Fertigungsanlagen verursacht teuren Ausschuss und Produktionsausfälle.
Aufgrund von fehlerhaften Absatzprognosen werden überhöhte Produktionskapazitäten aufgebaut.
Fehler beim Absatz
Waren
werden an Unternehmen mit unzureichender Bonität oder ohne
ausreichende Sicherung verkauft und führen zu Zahlungsausfällen. Eine
fehlerhafte Angebotskalkulation führt zu hohen Verlusten. Eine
Werbekampagne kann wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht
nicht gestartet werden. Eine rechtzeitige Prüfung hätte dies
verhindert.
Fehler im Finanz- und Rechnungswesen
Mangels
genauerer Prüfung werden überhöhte Rechnungen bezahlt. Es entstehen
auszugleichende Defizite. Eine fristeninkongruente Finanzierung von
Anlagevermögen führt bei steigenden Zinsen zu vermeidbarem
Mehraufwand.
Fehler bei Planung und Organisation
Eine
Firmenübernahme wird wegen unzureichender Prüfung zu einem
überhöhten Preis durchgeführt. Ein schlecht geplantes Outsourcing
führt zu steuerlicher Mehrbelastung.
Fehler im Personalwesen
Unzureichende
Kontrollsysteme ermöglichen Veruntreuungen durch Mitarbeiter oder
Dritte. Wegen fehlerhafter Gehaltsabrechnungen sind Nachzahlungen
erforderlich.
Manager und Organmitglieder von AGs, GmbHs und Genossenschaften haften dem Unternehmen gegenüber gesamtschuldnerisch:
-Jeder haftende Unternehmensleiter kann in voller Höhe persönlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
-
Eine Ressortverteilung entlastet Organmitglieder nicht von ihren
Kontrollpflichten. Diese sind allerdings nicht klar definiert. Daraus
ergibt sich im Falle eines Schadens ein besonders hohes
Haftungsrisiko.
- Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung stehen nur in gewissem Umfang zur Verfügung.
-
Schadenersatzansprüche des Unternehmens verjähren regelmäßig nach
fünf Jahren. Für bestimmte Tatbestände gelten verlängerte Fristen.
Vorständen,
Geschäftsführern und Aufsichtsräten drohen Klagen von zwei Seiten:
In Deutschland steht vor allem die persönliche Haftung gegenüber dem
eigenen Unternehmen im Fokus - die sogenannte Innenhaftung. Aber auch
von außen drohen Haftungsansprüche.
Organmitglieder haften gegenüber
ihrem Unternehmen für Schäden durch schuldhafte Pflichtverletzungen
persönlich, unbeschränkt und mit ihrem gesamten Vermögen. Das
Organmitglied muss haften, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
Pflichtverletzung
Neben Verletzungen der allgemeinen Pflicht zur ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung
(§
93 AktG, § 43 GmbHG, § 34 GenG) begründen vor allem Verstöße gegen
gesetzlich geregelte Einzelpflichten (AktG, GmbHG, GenG) eine
Haftung.
Verschulden
Bei der Beurteilung
ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters bzw. Aufsichtsrats maßgeblich. Anders als bei
Arbeitnehmern genügt bereits leichteste Fahrlässigkeit für ein
haftungsbegründendes Verschulden.
Schaden
Jede
Beeinträchtigung des Gesellschaftsvermögens ist ein Schaden. Hierzu
zählen auch Aufwendungen, die ihren Zweck verfehlen, entgangener
Gewinn oder pflichtwidriges Eingehen von Verbindlichkeiten (z. B.
unnötige Anschaffungen).
Kausalität
Die
Pflichtverletzung muss Ursache für den Schaden sein. Bereits eine
Mitverursachung genügt dabei zunächst für eine gesamtschuldnerische
Haftung.
Wann greift die Außenhaftung?
Für
die Haftung von Organmitgliedern gegenüber Dritten (Aktionären,
Gesellschaftern, Lieferanten, Kunden, Wettbewerbern, Staat) gibt es
keine in sich geschlossene gesetzliche Regelung. Zumeist kommen
allgemeine Haftungsregelungen (wie etwa § 823 BGB) oder
spezialgesetzliche Haftungsnormen in Frage. Auch eine direkte
Inanspruchnahme der Manager ist möglich.
Die Bedeutung der
Außenhaftung zeigt sich häufig erst im Insolvenzfall des
Unternehmens. Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen Dritter
richtet sich nach den maßgeblichen Regelungen für die diversen
Haftungsgrundlagen. Sie kann im Höchstfall bis zu 30 Jahre betragen.
Eine D&O - Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) hält Führungskräften den Rücken frei. Die Allianz D&O-Versicherung ist für Entscheider in unterschiedlichsten Unternehmensformen von der Aktiengesellschaft bis zum Verein konzipiert. Als Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit Rechtsschutzfunktion schützt sie die versicherten Unternehmensführer umfassend.
Die D&O-Versicherung ist ein wichtiges Standbein in der Absicherung der Unternehmen und ihrer Unternehmensleiter sowie Aufsichtsorgane.
Autor: Stefan Lohse, 03641-63990, stefan.lohse@allianz.de
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Interesse. Haben Sie Fragen oder Anregungen?
Wir freuen uns über Ihr Feedback und beantworten Ihre Fragen unter neues@collective-support.de. Sie können diesen Newsletter gerne auch an Interessenten weiterleiten.
Über Neuigkeiten von der collective avantgarde-Unternehmensgruppe können Sie sich auch auf unserer Homepage sowie unserer Facebook-Seite informieren.
Informationen zum Schutz Ihrer Privatsphäre:
Sie
erhalten unseren Newsletter, weil Ihre Kontaktdaten bei einem der
oben genannten Partner vorlagen. Wir garantieren Ihnen, dass wir die
zum Versand benötigten Daten, Ihren Namen und Mailadresse,
vertraulich behandeln und nicht zu Werbezwecken oder ähnlichem
weitergeben oder verwenden. Den Newsletter können Sie jederzeit
wieder abbestellen, senden Sie dazu bitte eine Mail an: neues@collective-support.de. Ihre Kontaktdaten werden dann aus der Verteilerliste gelöscht.
Dieser Newsletter wurde Ihnen zugesandt von der
Collective Avantgarde Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
Botzstrasse 1
07743 Jena
Tel. 03641 / 55 77 66
Fax 03641 / 55 77 88
info@collective-avantgarde.de
Newsletter abbestellen
September
01. September 2011
15 Jahre Pawlitzky & Saeltzer Steuerberatungsgesellschaft mbH und Schmidt Anton & Partner Kanzleijubiläum
19 Uhr, Glashaus/Paradies
Oktober
5. Oktober 2011
20 Jahre Generalagentur
Stefan Lohse
November
26. November 2011
Opernball pro Jena, Volkshaus Jena
collective avantgarde
Unternehmensberatung
Auch bei Facebook
pawlitzky-saeltzer
Steuerberatung
schmidt-anton-partner
Rechtsanwälte
Hilliger & Müller
Rechtsanwälte
Stefan Lohse
Risk Manager